WGF AG: Teilerfolg beim Landgericht Düsseldorf

Nach langen Jahren des Prozessierens ist es nun endlich zu ersten Verurteilungen der ehemaligen Vorstände der WGF AG Pino Sergio und Paul Zimmer zum Schadenersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung von Anleihegläubigern gekommen. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf erließ am 24.01.2019 eine Reihe von Urteilen. In einigen Fällen wurden Pino Sergio und Paul Zimmer in vollem Umfang zum Schadenersatz verurteilt, in anderen Fällen nur teilweise. Weitere Klagen wies das Landgericht Düsseldorf zurück.

Keine der Entscheidungen vom 24.01.2019 wurde rechtskräftig, weil sowohl die Kläger, als auch die Beklagten jeweils in den Fällen, in denen sie unterlagen, Rechtsmittel eingelegt haben. Die Gerichtsverfahren werden also vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in der Berufungsinstanz fortgesetzt.

Hintergrund der Verurteilungen von Pino Sergio und Paul Zimmer sind die Immobilienverkäufe der WGF AG Ende 2008 an drei Immobilienfonds, die von einer Tochtergesellschaft der WGF AG, der deboka AG, aufgelegt worden waren. Die Kaufpreise in Höhe von insgesamt 57.850.000 € wurden zunächst bis Mai, Juli und Oktober 2009 und schließlich nach Verlängerungen bis Ende 2010 gestundet. Die drei Fondsgesellschaften sollten, wozu es allerdings nie kam, die Kaufpreise durch Platzierung der Fondsanteile erbringen.

Trotz deren Stundung wurden die Kaufpreise im Jahresabschluss 2008 der WGF AG aktiviert. Der in die Kaufpreise eingepreiste Gewinn sorgte dafür, dass die WGF AG für das Jahr 2008 keinen Jahresfehlbetrag, sondern einen Gewinn ausweisen konnte.

Hier setzt der Vorwurf der von DSKP vertretenen Kläger an. Nach der von DSKP vertretenen Auffassung hätte die WGF AG, hätten Pino Sergio und Paul Zimmer für die WGF AG bereits Ende 2008/Anfang 2009 Insolvenz anmelden müssen, jedenfalls aber über den drohenden Jahresfehlbetrag, der nur durch die Immobiliengeschäfte mit den drei Immobilienfonds verhindert werden konnte, künftige Anleger/Anleihegläubiger informieren müssen. Stattdessen brüstete die WGF sich in der Öffentlichkeit damit, auch im Jahr 2008 erfolgreich agiert zu haben, ohne auch nur mit einem Wort zu erwähnen, dass die Erträge aus den Geschäften mit den drei Fondsgesellschaften, wenn überhaupt, erst viel später fließen würden.

Der Gerichtsstreit wurde unter anderem über die Frage geführt, ob von Anfang an von Scheingeschäften der WGF AG mit den drei Fondsgesellschaften auszugehen gewesen sei oder ob sich auch für Pino Sergio und Paul Zimmer erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellte, dass die Platzierung der Fondsanteile nach vergeblichen Versuchen scheiterte.

Das Landgericht Düsseldorf vertrat schließlich die Auffassung, dass es sich nicht von Anfang an um Scheingeschäfte gehandelt habe, dass aber spätestens nach dem Rücktritt der WGF AG von den Kaufverträgen mit den drei Fondsgesellschaften am 28.10.2010 eine Pflicht der Beklagten Pino Sergio und Paul Zimmer bestanden hätte, die Prospekte ab der Anleihe WGFH04 zu korrigieren und dort auf die Rückabwicklung der drei Kaufverträge ausdrücklich hinzuweisen. Damit erreichten alle von DSKP vertretenen Anleihegläubiger ab der Anleihe WGFH04, sofern sich die einschlägigen Prospekte zu den Geschäften mit den drei Immobilienfonds verhielten, die Verurteilung von Pino Sergio und Paul Zimmer, soweit sie ihre Anleihen nach dem 28.10.2010 erworben hatten. Für die Zeichner der Anleihe WGFH05 besteht nach der Rechtsprechung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf diese zeitliche Einschränkung nicht, weil im Prospekt der Anleihe WGFH05 zusätzlich damit geworben worden sei, dass mit der „vollständigen Durchführung“ der Kaufverträge bis Ende 2009 gerechnet werde. Diese Prognose sei, so das Landgericht Düsseldorf, unzulässig gewesen, weil sich aus den zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordenen Unterlagen der deboka AG ergeben habe, dass an einer Platzierung der Fondsanteile zwar gearbeitet worden, ein Abschluss der Platzierungsbemühungen innerhalb des Jahres 2009 indes nicht in Sicht gewesen sei.

Für die im Rechtsstreit unterlegenen Kläger wird DSKP nun vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Überzeugung durchzusetzen versuchen, dass die Geschäfte mit den drei Fondsgesellschaften von Anfang an zu nichts anderem dienten, als die möglicherweise bereits 2008 drohende Insolvenz der WGF AG zu vertuschen. Jedenfalls aber wird DSKP auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf dabei bleiben, dass Pino Sergio und Paul Zimmer prospektive Anleger zumindest auf den Jahresfehlbetrag 2008 hätten hinweisen müssen, anstatt den künftigen Anleihegläubigern eine prosperierende WGF AG vorzugaukeln.

Die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern geht nach Meinung von DSKP damit noch deutlich über den vom Landgericht Düsseldorf jetzt gesetzten Zeitrahmen hinaus.